AusbErstV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 AusbErstVInkrafttretenErste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung § 3Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 3