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Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 [2] BAföG-TeilerlassV sind gegenüber Prüfungsstellen der Hochschulen im Sinne von § 1 BAföG-TeilerlassV die jeweiligen Leiter der Hochschulen und gegenüber staatlichen Prüfungsstellen die Minister, zu deren Geschäftsbereich das jeweilige Prüfungsamt gehört.