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Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 muss enthalten:
Daten der beteiligten Stellen:
Bezeichnung der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten aktenführenden Stelle, deren Anschrift und Aktenzeichen,
zentrale Adoptionsstelle des für die Adoptionsbewerber zuständigen Landesjugendamtes und
zuständige örtliche Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermittlungsgesetzes),
Angabe des Heimatstaates, aus dem die Adoptionsbewerber ein Kind annehmen möchten,
Datum der Übermittlung des Berichts sowie
Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, soweit diese bereits bekannt sind.
Alle weiteren Meldungen müssen enthalten:
die von der Bundeszentralstelle auf Grund der Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 vergebene Verfahrensnummer,
die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 sowie
das Datum des die Meldepflicht auslösenden Ereignisses.
Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 muss ferner folgende Daten enthalten, soweit diese bekannt und noch nicht nach Absatz 1 Nr. 5 übermittelt worden sind:
bezüglich des Verfahrens im Heimatstaat des Kindes die Bezeichnung der Zentralen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle, deren Anschrift und das Aktenzeichen des dortigen Vermittlungsverfahrens.
Die Meldung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 muss über die Angaben nach Absatz 2 hinaus enthalten:
wenn das Verfahren mit der Annahme des Kindes abgeschlossen wird:
das Datum der Zustimmung des Heimatstaates nach Artikel 17 Buchstabe c des Adoptionsübereinkommens,
das Datum der Entscheidung über die Annahme als Kind und ihres Wirksamwerdens,
den Familiennamen des Kindes nach der Annahme als Kind, falls er vom Familiennamen der Annehmenden abweicht,
die Vornamen des Kindes nach der Annahme als Kind und
soweit bekannt die Staatsangehörigkeit des Kindes nach der Annahme als Kind,
wenn die Annahme des Kindes nicht erfolgt: die Mitteilung dieser Tatsache.
Für internationale Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser…
Diese Verordnung regelt die Meldungen der nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz zur internationalen Adoptionsvermittlung befugten Stellen an das Bundesamt für…
Die in Absatz 4 genannten Stellen haben der Bundeszentralstelle Die Übermittlungspflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine Übermittlung über den…
an den Voraussetzungen für die Vorlage der Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Absatz 2 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes mitzuwirken und
Zeitpunkt, Gliederung und Form der Meldungen nach § 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.