§ 68 Abs. 1 Nr. 3 PflSchGGesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c, Nummer 2, 3, 4 oder…
§ 16 Abs. 1 PflGesGGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 und der Verordnung (EU) 2017/625 im Bereich Pflanzengesundheit
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 107 Abs. 2 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 45 Abs. 2 WPflGWehrpflichtgesetz
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 172 Abs. 2 SAGGesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen
Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.