§ 1 AuslSchuldAbkAG
(1)
Abkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331).
(2)
Die in Artikel 3 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.