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Die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen der Gerichte eines Gläubigerstaates über eine Schuld, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens rechtskräftig geworden sind (Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe a (ii) des Abkommens), bestimmt sich nach den §§ 13 bis 22 und 24, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 4 etwas anderes ergibt.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Schuldner die Schuld bestreitet.
Das Gericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung dem Schuldner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb eines Monats nach der Zustellung dem Gericht gegenüber zu erklären, ob er die durch die Entscheidung festgestellte Schuld bestreite. Gibt der Schuldner innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt die Schuld für das weitere Verfahren als nicht bestritten. Auf diese Rechtsfolge hat das Gericht den Schuldner zugleich mit der Aufforderung hinzuweisen. Der Schuldner kann die Erklärung, daß er die Schuld nicht bestreite, nicht widerrufen.
Ist eine Entscheidung über eine Reichsmarkforderung (§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes) nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für vollstreckbar zu erklären, so bedarf es eines Umstellungsvermerks nach der Sechzehnten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 9 vom 2. Februar 1949) nicht.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nur zulässig, wenn der Gläubiger sein Einverständnis damit erklärt, daß die Zahlungs- und sonstigen Bedingungen für…
In der Vollstreckbarerklärung ist zugleich auszusprechen, daß die in der Entscheidung festgestellte Schuld gemäß den Bestimmungen des Abkommens und seiner…
Bei der Vollstreckbarerklärung nach Maßgabe der Zahlungs- und sonstigen Bedingungen (§ 13 Abs. 2) sind die §§ 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.
die in § 14 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Erklärung oder im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Nachweis, daß die Schuld bereits gemäß den Bestimmungen des Abkommens…
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Anerkennung der Entscheidung einer der in Artikel 17 Abs. 4 des Abkommens angeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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