AuslSchuldAbkAGErG 3 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 4 AuslSchuldAbkAGErG 3Drittes Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden Art 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Art 3