§ 34 AuslWBG
Vereinbarte Schiedsgerichte
Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.
Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.