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Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung der Prüfstelle vorzulegen, es sei denn, daß der Anmelder nach § 4 einen Feststellungsbescheid beansprucht. Die Prüfstelle nimmt den Auslandsbond in Verwahrung.
Der Auslandsbond kann auch bei einer geeigneten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt ist, daß der Auslandsbond nur mit Einwilligung der Prüfstelle freigegeben und auf ihr Verlangen jederzeit ihr oder nach ihrer Bestimmung einer anderen Prüfstelle oder einem Auslandsbevollmächtigten herausgegeben wird. Der Anmelder hat mit der Anmeldung eine Bescheinigung über die Hinterlegung und Sicherstellung beizubringen, in welcher der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist.
Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung vorgelegt, so hat die Prüfstelle dem Anmelder eine angemessene Frist für die Vorlage zu setzen. Nach Ablauf der Frist ist die Anmeldung der zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vorzulegen, welche die Anerkennung ablehnt, wenn die Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt worden ist.
Die Prüfstelle kann im Einzelfall mit Zustimmung der Bankaufsichtsbehörde ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefährdung der Bereinigung nicht zu besorgen ist. Sie kann die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen abhängig machen.
§ 23 Abs. 5 ist anwendbar.
Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) beansprucht wird, sind…
Der Auslandsbevollmächtigte zeigt die Anmeldung des Auslandsbonds unter Angabe seiner Merkmale, insbesondere der Stücknummer, unverzüglich der Prüfstelle, dem…
Über die Anerkennung erteilt der Auslandsbevollmächtigte dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere…
Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit der Begründung beansprucht wird, daß er ein Auslandsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung des…
Wenn der Anmelder den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entspricht und sich für die Bereinigungsstelle kein Grund ergibt, die vom Anmelder in seiner Anmeldung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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