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Werden für denselben Auslandsbond sowohl die Anerkennung als auch die Erteilung eines Feststellungsbescheides beansprucht, so gilt folgendes:
Sind beide Anmeldungen bei derselben Stelle anhängig, so sollen sie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden werden.
Sind die Anmeldungen bei verschiedenen Stellen anhängig, so soll die Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anmeldung, mit der die Anerkennung beansprucht wird, ausgesetzt werden.
Wird die Entscheidung über eine Anmeldung, mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach Absatz 1 Nr. 2 ausgesetzt, so ist der Anmelder an dem Verfahren auf Anerkennung zu beteiligen, wenn er dies beantragt.
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn mehrere Anmeldungen anhängig sind, mit denen Feststellungsbescheide beansprucht werden, die sich auf denselben Auslandsbond beziehen. Sind Anmeldungen sowohl bei der Kammer für Wertpapierbereinigung als auch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig, so ist zunächst über die bei dem Rechtsmittelgericht schwebenden Anmeldungen zu entscheiden. Wenn durch rechtskräftige Entscheidung bereits ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, darf für denselben Auslandsbond kein weiterer mehr erteilt werden.
Unberührt bleiben
die zwischen mehreren Anmeldern nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts bestehenden Ansprüche sowie
die Befugnis der nach diesem Gesetz zuständigen Stellen, das Verfahren auszusetzen, bis durch eine rechtskräftige Entscheidung des sonst zuständigen Gerichts festgestellt ist, welchem der Anmelder im Verhältnis zueinander der in Anspruch genommene Auslandsbond zusteht.
Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslandsbevollmächtigter die Anerkennung mit der Begründung abgelehnt hat, daß ein anderer Auslandsbevollmächtigter zuständig…
Ist die Anerkennung rechtskräftig abgelehnt worden, so trifft die Prüfstelle die in § 36 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen, sobald feststeht, daß der Auslandsbond…
Gegen eine die Anerkennung ablehnende Entscheidung stehen dem Anmelder Rechtsbehelfe nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 30, 31, 33 bis 35) zu; unter…
Der Auslandsbevollmächtigte darf die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen nicht treffen, wenn der Auslandsbond nach § 21 Abs. 4 oder § 37 Abs. 3 bei einem anderen…
Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der bei einem Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war, durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung abgelehnt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.