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Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Personen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten, stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschädigungsansprüche zu, wenn sie nach den sonst anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes die Anerkennung der Bonds oder einen Feststellungsbescheid hätten beanspruchen können. Dies gilt nicht, soweit die Berechtigten den ihnen zustehenden Gegenwert bereits erhalten haben oder die Geltendmachung der Auslandsbonds durch sie aus einem anderen Grunde ausgeschlossen wäre.
Für die Entschädigungsansprüche gilt § 53 sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung der Entschädigungsansprüche nach §§ 52, 53 führen würde, und sind insoweit ausgeschlossen, als ihre Berücksichtigung den Aussteller oder die Dritten nach § 53 Abs. 2 zu Kürzungen berechtigen würde. Zahlungen in ausländischer Währung dürfen auf die Entschädigungsansprüche nicht geleistet werden.
Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Entschädigungsansprüche bleibt dem in § 53 Abs. 4 bezeichneten Gesetz vorbehalten. § 53 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
Auf die in § 52 AuslWBG genannten Entschädigungsansprüche für kraftlos gewordene Auslandsbonds sind §§ 8, 16, 18 sinngemäß anzuwenden; in § 18 Abs. 3 Satz 2…
Hat der Aussteller kein Regelungsangebot abgegeben, so ist er zu den Geldleistungen verpflichtet, die sich aus dem Schuldenabkommen und seinen Anlagen für…
Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die Anerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträglich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid…
Die Aussteller der im anliegenden Verzeichnis genannten Arten von Auslandsbonds haben unverzüglich nach Beginn der Leistungspflicht den…
Hat sich der Aussteller in seinem Regelungsangebot zur Barablösung verpflichtet, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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