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Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über den Antrag auf Sammelanerkennung nach pflichtmäßigem Ermessen.
Auslandsbonds, die auf eine Aufforderung nach § 56 Abs. 2 als in Verlust geraten angezeigt worden sind, sollen in die Sammelanerkennung nicht einbezogen werden, es sei denn, daß die Verlustanzeige offensichtlich unbegründet ist oder die Interessen der Berechtigten in anderer Weise gewahrt sind.
Die Entscheidung, durch die dem Antrag auf Sammelanerkennung ganz oder teilweise stattgegeben wird, ist dem Aussteller, dem Auslandsbevollmächtigten und der Prüfstelle sowie den Treuhändern und Zahlungsagenten mitzuteilen. Auslandsbonds, die durch die Entscheidung anerkannt worden sind, sind in die amtliche Liste (§ 12) aufzunehmen. Das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle veranlaßt die Veröffentlichung.
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach näherer Vorschrift der §§ 55 bis 58…
Über die Anerkennung erteilt der Auslandsbevollmächtigte dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere…
Ist ein Auslandsbond durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung anerkannt worden, so veranlaßt die Prüfstelle die Aufnahme des Bonds in die amtliche Liste…
Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) beansprucht wird, sind…
Die Aussteller können die nach Absatz 1 entrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie den Antrag auf Sammelanerkennung vor der Entscheidung des Bundesministers…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.