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Für das Verfahren der Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) haben die Aussteller als Verwaltungsabgabe eins vom Tausend des Nennbetrags der Stücke zu entrichten, deren Sammelanerkennung sie beantragen. Der Nennbetrag der Stücke ist nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umzurechnen.
der Stücke, die durch Sammelanerkennung (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt worden sind.
Die Sammelanerkennung (§ 13) ist nur zulässig, wenn der Aussteller sie beantragt. Der Antrag ist innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes…
Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über den Antrag auf…
Die von den Ausstellern zu entrichtenden Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wertpapierbereinigung durch die Finanzämter nach den Vorschriften der…
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag auf Sammelanerkennung nach seinem Ermessen Ermittlungen anstellen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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