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Zustellungen, die nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vorschriften auszuführen sind, können dadurch bewirkt werden, daß das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger gegen eine mit Datum und Unterschrift versehene, auf eine Durchschrift des Schriftstücks zu setzende Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird. Dasselbe gilt für Mitteilungen durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein.
Zustellungen im Ausland können durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden, falls der Staat, in dem die Zustellung auszuführen ist, damit einverstanden ist.
Zustellungen auf Grund dieser Verordnung erfolgen durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein.
Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein. Die Zustellung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 wird durch das Zeugnis der ersuchten Behörde…
Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch…
durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist,
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.