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Unter Kammern für Wertpapierbereinigung im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung zu verstehen.
Die Landesjustizverwaltung kann für die Bezirke mehrerer Kammern für Wertpapierbereinigung einer von ihnen die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse auf Grund dieses Gesetzes übertragen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der nach § 29 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gebildeten Kammern für…
Im übrigen gelten die §§ 7, 51, 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) sinngemäß.
Für Wertpapiere, auf die das Gesetz zur Bereinigung der saarländischen Wertpapiere in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1953 (Amtsblatt des…
Soweit dieses Gesetz auf das Wertpapierbereinigungsgesetz Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungsbereich das Gesetz zur Bereinigung des Wertpapierwesens…
Soweit in diesem Gesetz auf das Wertpapierbereinigungsgesetz vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) und das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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