AuslWBG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 79 AuslWBGInkrafttretenGesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten · Abschnitt X § 78Anlage 1 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.