AuslWBGDV 10 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 AuslWBGDV 10InkrafttretenZehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Verlängerung der Anmeldefrist) § 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 2