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Für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten wird nach § 35 des Gesetzes für Frankreich ein Schiedsgericht eingerichtet. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Paris.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, und zwar aus einem Vorsitzer und zwei Beisitzern. Der Vorsitzer und ein Beisitzer werden auf Vorschlag der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer (Association Nationale des Porteurs Francais de Valeurs Mobilieres) vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Der zweite Beisitzer wird unter sinngemäßer Anwendung des § 77 des Gesetzes vom Bundesminister der Finanzen ernannt. Die Ernennung wird in der Bundesrepublik im Bundesanzeiger und in Frankreich in einer von der Nationalen Vereinigung französischer Wertpapierbesitzer zu bezeichnenden Zeitung bekanntgemacht.
Für jeden Schiedsrichter ist für den Fall seiner Behinderung ein Vertreter zu ernennen. Für die Vertreter gilt Absatz 2 sinngemäß.
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