§ 4 Abs. 2 AuslZuschlVZuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland
Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens jedoch für vier Jahre.
§ 18 Abs. 2 AuslZuschlVÜbergangsregelungen
Bei einer befristeten Verwendung im Ausland wird bei der Berechnung der erforderlichen Mindestdauer der Verwendung nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des…
§ 56 Abs. 1 Nr. 2 BBesGBundesbesoldungsgesetz
unmittelbar im Anschluss endgültig abzuschließen, soweit dies wegen unvorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der geplanten Dauer der besonderen Verwendung im…
§ 4 Abs. 1 AuslVZVVerordnung über Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags
Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der…
§ 192a Abs. 2 SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
§ 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.