AuslZustV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 AuslZustVVerordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland § 6Schlußformel Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1991 in Kraft. § 6Schlußformel