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Bei den Bewerbungen für die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 1 und Nummer 3 Hochschulrahmengesetz sind jeweils mindestens ein Studienort und höchstens sechs Studienorte in einer Rangliste anzugeben.
Bei den Bewerbungen für die Studienplätze in den übrigen durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen zu vergebenden Quoten, insbesondere gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 2 Hochschulrahmengesetz, sind gewünschte Studienorte ohne Begrenzung in einer Rangliste anzugeben.
Die Zuordnung der nach § 6 Absatz 1 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber zu den einzelnen Studienorten richtet sich nach den im Zulassungsantrag in einer…
Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 3 Hochschulrahmengesetz (Auswahlverfahren der Hochschulen) a) nach dem Grad der…
Bei der Vergabe von Studienplätzen innerhalb der Ranggruppe nach Nummern 3 und 4 kann der Leistungsstand der Bewerber berücksichtigt werden; das Nähere regeln…
Die Plätze in der Quote nach Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den…
An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag…
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.