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Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 Nummer 3 Hochschulrahmengesetz (Auswahlverfahren der Hochschulen) a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz, b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e.
Bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 Hochschulrahmengesetz ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
1Bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation wird die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung…
Die Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren nach Absatz 1 richtet sich nach
Soweit neben dem Grad der Qualifikation eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit im Sinne…
Ist eine Auswahl unter den Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in…
Die Hochschule kann die Studienplätze im Rahmen ihrer Auswahlverfahren nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und nach Artikel 10 Absatz 3 des Staatsvertrages nach…
Die Hochschule kann die Studienplätze im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach § 2 Absatz 5 und nach Artikel 10 Absatz 2 des Staatsvertrages nach folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.