AutoKflAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 AutoKflAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.