§ 1 AUVAnwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen geltenden Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften des Bundesumzugskostenrechts.
§ 9 AusbEignV 2009Ausbilder-Eignungsverordnung
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
§ 2 Abs. 4 AAÜbertrAnOAnordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Auswärtigen Amts auf das Bundesverwaltungsamt
Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Umzugskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Umzugskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1.…
Eingangsformel AUVAuf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 82 Absatz 3 des…
§ 6 2. FZVAusnVZweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2030 außer Kraft.