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Der Betriebswahlvorstand stellt unverzüglich nach seiner Bildung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf. Die Wahlberechtigten sollen in alphabetischer Reihenfolge mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum aufgeführt werden. Die Wählerliste kann durch Einsatz der im Unternehmen oder in der Einrichtung vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik aufgestellt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, damit nur der Betriebswahlvorstand Änderungen in der Wählerliste vornehmen kann.
Das Unternehmen oder die Einrichtung hat dem Betriebswahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter
in das Unternehmen oder die Einrichtung eintritt oder aus ihm oder ihr ausscheidet,
das 18. Lebensjahr vollendet
oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen eine Eintragung in die Wählerliste beruht, ändern.
Die Einsichtnahme in die Wählerliste, in § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und in diese Verordnung ist unverzüglich bis zum Abschluss der Wahl der Vorschlagsliste der Beschäftigten zu ermöglichen. Die zur Einsichtnahme bestimmte Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter Stelle im Unternehmen oder in der Einrichtung und durch Einsatz der im Unternehmen oder in der Einrichtung vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.
Wahlberechtigt ist nur, wer in der Wählerliste eingetragen ist.
Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer oder wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf…
Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn ein Arbeitnehmer wenn sich in sonstiger Weise die Voraussetzungen, auf denen…
Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder wenn sich in sonstiger Weise…
Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder wenn sich in sonstiger Weise…
Der Betriebswahlvorstand berichtigt oder ergänzt die Wählerliste unverzüglich, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder wenn sich in sonstiger Weise…
dass nur Beschäftigte wählen können, die in der Wählerliste eingetragen sind;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.