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Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
in charakterlicher, geistiger, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist, wobei von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf, und
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Anerkennung der Befähigung nach § 1 Absatz 2 und 3 entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium als Einstellungsbehörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens.
Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.