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Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden:
Beamtinnen oder Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt,
Beamtinnen oder Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt, die die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, haben,
Professorinnen und Professoren, Dozentinnen und Dozenten oder Lehrbeauftragte der Hochschule des Fachbereichs Strafvollzug oder
sonstige fachlich besonders geeignete Personen.
Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.
Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes oder
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer
Personalverwaltung.
Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als
Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.