§ 16 Abs. 3 SächsAPOAHaftSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Abschiebungshaft
Für die Prüfungskommission und für die Prüfer gilt § 14 Absatz 4 und 5 Satz 1 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst…
§ 16 Abs. 2 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
Zu Prüferinnen und Prüfern können bestellt werden:
§ 16 Abs. 2 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertretenden sind ohne besondere Bestellung Prüfende.
§ 3 Abs. 1 LAPO I SNLehramtsprüfungsordnung I
Die Prüferinnen und Prüfer werden von der Schulaufsichtsbehörde für den gesamten Prüfzeitraum bestellt und mit dem Entwurf von Prüfungsaufgaben, der…
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 SächsAPOBauMStSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Maschinenwesen und Elektrotechnik sowie Straßenwesen
die Prüfenden für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und für die mündliche Prüfung nach den Vorschlägen der Prüfungsausschüsse zu bestimmen,