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Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs können
dem Prüfling die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,
Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, für „ungenügend“ erklärt werden oder
die Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.
Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts.
die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des…
die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt werden; in besonders schweren Fällen kann eine Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des…
die Abschlussprüfung kann in schweren Fällen für nicht bestanden erklärt werden; in besonders schweren Fällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von der…
dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.