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Für gutachtliche Stellungnahmen nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind zuständig bei Wehrpflichtigen, die tätig sind für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung
von Anlagen und Einrichtungen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und nichtbundeseigenen Wasserstraßen die Bezirksregierungen,
von Anlagen und Einrichtungen der Flugplätze in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie der Flugplätze in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster,
von Straßen der Landesbetrieb Straßenbau NRW.
bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, die Bezirksregierung Arnsberg;
für die Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde,
Zuständig sind in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die…
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Die Bezirksregierungen sind zuständig für
Für Verbindlichkeiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW haftet das Land.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.