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Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2389) in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksregierungen. Hat die Luftfahrzeughalterin oder der Luftfahrzeughalter ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf oder Köln, ist die Bezirksregierung Düsseldorf örtlich zuständig. Hat die Luftfahrzeughalterin oder der Luftfahrzeughalter ihren oder seinen Wohn- oder Firmensitz in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold oder Münster ist die Bezirksregierung Münster örtlich zuständig.
Zuständig sind in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die…
Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs vom 9. September 1976 (BGBl. I S. 2730) in der jeweils geltenden…
Hat ein Eisenbahnverkehrsunternehmen keinen Sitz in Nordrhein-Westfalen, ist örtlich zuständig die Bezirksregierung, in deren Bereich der Eisenbahnverkehr…
von Anlagen und Einrichtungen der Flugplätze in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf sowie der Flugplätze in den…
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist auch für Unternehmen zuständig, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Köln und die Bezirksregierung Münster für Unternehmen,…
Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Genehmigung von und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 1 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.