§ 7 Abs. 4 SächsBAGSächsisches Berufsakademiegesetz
Zu Prüferinnen oder Prüfern können nur Dozentinnen und Dozenten oder Lehrbeauftragte der Berufsakademie oder Mitglieder und Angehörige von Hochschulen bestellt…
§ 15 Abs. 4 HRGHochschulrahmengesetz
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation…
§ 65 Abs. 1 HG NRWGesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist,…
§ 63 Abs. 3 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
1Hochschulprüfungen können von den Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, von entpflichteten oder im Ruhestand befindlichen…
§ 61 Abs. 2 MhGGesetz über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz - MhG) Vom 4. Mai 2010*
Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben,…