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Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen. Das Nähere regeln die Rahmenordnung und die jeweiligen Prüfungsordnungen.
Hochschulprüfungen werden von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, mit ihrem Einverständnis Professorinnen und Professoren nach § 44 Absatz 2, Professorinnen und Professoren und Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren anderer Hochschulen sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Hochschulprüfungen können vor Ablauf der in den Prüfungsordnungen festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.
Die Hochschule kann durch Ordnung mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung und Kultur regeln, dass geeignete Prüfungen aus übergeordnetem, wichtigem Grund oder zur Erprobung neuer Prüfungsmodelle in elektronischer Form und ohne die Verpflichtung durchgeführt werden können, persönlich in einem vorgegebenen Prüfungsraum anwesend sein zu müssen. Sie ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. In der Ordnung sind Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen zu treffen. Die Hochschule berichtet dem Landtag nach Ablauf des Wintersemesters 2022/2023 über die gemachten Erfahrungen.