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Der Ausführer ist verpflichtet, für jede von einer Zollstelle vorgenommene Abschreibung gemäß § 23 oder § 25 unter Bezugnahme auf die Ausfuhranmeldung ausführliche Register oder Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen folgende Angaben enthalten:
die Registriernummer der Ausfuhranmeldung,
das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung,
die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Abschreibung vorgenommen wurde,
die Antragsnummer der Genehmigung,
die Menge oder den Wert der abgeschriebenen Waren und
die Restmenge oder den Restwert der Waren.
Die Register oder Aufzeichnungen sind für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren.
§ 14 Absatz 4 gilt entsprechend.
Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu…
Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Versandpapier für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren oder…
Der Ausführer und der Vorlieferant, soweit er von der Ausfuhr Kenntnis hatte oder nach den Umständen der Geschäftsabwicklung Kenntnis haben mußte, haben alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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