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Die Verordnung (EWG) Nr. 3515/92 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Versandpapier für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren oder das entsprechende einzelstaatliche Dokument müssen einen der in Anhang I aufgeführten Vermerke enthalten.“.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Werden Erzeugnisse gemäß Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 im Rahmen eines Transfers in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so müssen sie von einem Kontrollexemplar T5 im Sinne der Artikel 912a bis 912g der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission begleitet sein. Das Kontrollexemplar T5 wird von der versendenden Interventionsstelle erteilt und muss in Feld 104 einen der in Anhang II aufgeführten Vermerke enthalten.
Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als die Anhänge I und II angefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.