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Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste bedürfen der Genehmigung, wenn
die Güter in ein anderes Drittland geliefert werden sollen.
Für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit in Anhang III oder in Anhang IV aufgeführten Gütern wird die Genehmigung von der in Anhang I…
Die Ausfuhr der folgenden Güter bedarf der Genehmigung:
gelten nicht für Güter, die in Anhang II Abschnitt I aufgeführt sind;
Die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste genannten Güter bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht für Satz 2 gilt nicht, wenn dem Verbringer…
Genehmigungen für Vermittlungstätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Vermittler…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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