§ 75 AWV
Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter
Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:
(weggefallen)
Birma/Myanmar,
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Iran,
Libanon,
(weggefallen)
(weggefallen)
Simbabwe,
(weggefallen)
(weggefallen)
Syrien.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
Iran,
Libanon,
(weggefallen)
(weggefallen)
Simbabwe,
(weggefallen)
(weggefallen)
Syrien.