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entgegen Artikel 5 nicht erfüllt,
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c eine dort genannte Anforderung nicht gewährleistet,
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 4 Buchstabe a, e…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIIIVIII und XIVIX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992,1992 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993,1993 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994,1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994,1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
entgegen Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 17.8. MärzDezember 2025,2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
entgegen Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18.23. Juli 2025,2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
entgegen Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 27.18. Mai 2025,2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
entgegen Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 10.30. SeptemberJuli 2024,2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
entgegen Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 25.27. April 2025,2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025,2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025,2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 9.22. DezemberJuni 2024,2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18.23. Juli 2025,2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024,2024 einem dort genannten Anspruch stattgibt,
entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 8.22. JuliJuni 2025,2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
entgegen Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 16.15. Dezember 2024,2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 9.15. JanuarDezember 2025,2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
entgegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025,2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
entgegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. JuliDezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25.30. Juli 20252026 einem dort genannten Anspruch stattgibt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 in der Fassung vom 6. Juni 2018 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Verbot nachkommt. Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verweisen, findet dieser Anhang in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/20222368/2002 in der Fassung vom 23. Mai 2025 ein Behältnis oder ein dazu gehöriges Zertifikat nicht oder nicht rechtzeitig einer Gemeinschaftsbehörde zur Prüfung vorlegt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 21 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 267 Absatz 2gegen derdie Verordnung (EU)(EG) Nr. 952/2013765/2006 in der Fassung vom 23. November 2022Juli eine2026 Wareverstößt, nicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegenvorsätzlich dieoder fahrlässig entgegen Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014267/2012 in der Fassung vom 18.30. Juli 2025 verstößt,2026 indemeine erdort vorsätzlichgenannte
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nachentgegen Artikel 3267 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936Nr. 952/2013 in der Fassung vom 29.23. November 20172022 eine dort genannte Einfuhr in denWare freiennicht
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 21 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die DurchführungsverordnungVerordnung (EU) 2015/2447Nr. 833/2014 in der Fassung vom 28.23. AprilJuli 20252026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 im Ausfuhrverfahren
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 12 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024vorsätzlich verstößt,oder indemfahrlässig erohne vorsätzlichGenehmigung odernach fahrlässigArtikel Soweit
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
als Inhaber einer Zulassung oder Bewilligung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 im Ausfuhrverfahren entgegen Artikel 224 eine in der Zulassung oder Bewilligung genannte Unterlage oder eine Unterlage, die für die Erfüllung einer in Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe a, b oder Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 genannten Pflicht erforderlich sind, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereithält,
im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nach Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b, c, e oder Buchstabe g verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
entgegen Artikel 340 Absatz 1 die Ausfuhrzollstelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein dort genanntes Gemeinschaftsunternehmen oder eine dort genannte Kooperativeinrichtung unterhält oder betreibt,
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c erster Halbsatz sich mit einer dort genannten Tätigkeit befasst,
entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung schließt oder
entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine dort genannte Repräsentanz, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betreibt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/821 in der Fassung vom 5. September 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Soweit die in Satz 1 genannten Vorschriften auf Anhang I oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 verweisen, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt.
entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem 16. Oktober 2026 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet,
entgegen Artikel 1zb Absatz 1, Artikel 1zd Absatz 1 oder Artikel 1zf Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,
entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt oder
entgegen Artikel 1ze sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt oder eine dort genannte Entwicklung unterstützt.
entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht,
entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert,
entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet,
entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 1. November 2025 mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,
entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder
entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden.
im Ausfuhrverfahren einer mit einer Bewilligung nachentgegen Artikel 2343l Absatz 1 Buchstabe b, c, e1b oderUnterabsatz Buchstabe2 geine verbundenendort vollziehbarengenannte AuflageÄnderung zuwiderhandelt,vornimmt,
entgegen Artikel 331 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b eine Angabe nicht, nicht3rb richtig,Unterabsatz nicht2 vollständigeinen oderdort nichtgenannten rechtzeitigVertrag macht,aufrechterhält,
entgegen Artikel 3403s Absatz 1 dieBuchstabe Ausfuhrzollstellea nicht,mit nichteinem richtigdort genannten Schiff einen Hafen, eine Ankerzone oder nichteine rechtzeitigSchleuse inim KenntnisGebiet setzt,der Union anläuft,
entgegen Artikel 3403s Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder1 nichtBuchstabe unverzüglichd nachein demdort Entfernengenanntes derSchiff Warebetreibt vonoder dermit Ausgangszollstelleeiner informiertBesatzung oderausstattet,
ohne Zustimmung nachentgegen Artikel 3405aa Absatz 31a denoder geänderten1b BeförderungsvertragUnterabsatz erfüllt.1 einen dort genannten Posten bekleidet,
entgegen Artikel 5ab Absatz 1, Artikel 5ad Absatz 1, Artikel 5ae Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 2a Satz 1, Artikel 5af Absatz 1, Artikel 5ai Absatz 1, Artikel 5aj Absatz 1, Artikel 5bb Absatz 1, Artikel 5bc Absatz 1, Artikel 5h Absatz 1 oder Artikel 5sa Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt oder vornimmt,
entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,
entgegen Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 5ba sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt,
entgegen Artikel 5ah Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung schließt,
entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe a nach dem 16. Oktober 2026 eine dort genannte Beteiligung beibehält,
entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe b nach dem 16. Oktober 2026 ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz weiterführt,
entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe c nach dem 16. Oktober 2026 einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung beibehält,
entgegen Artikel 5b Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach dem 16. Oktober 2026 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet,
entgegen Artikel 5ba eine dort genannte Entwicklung unterstützt,
entgegen Artikel 5l Absatz 1 einen dort genannten Akteur unterstützt,
entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden,
entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt oder
entgegen Artikel 5u einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung unterzeichnet oder anderweitig eingeht.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt oder
ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt.
entgegen Artikel 340 Absatz 2 die Ausgangszollstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach dem Entfernen der Ware von der Ausgangszollstelle informiert oder
ohne Zustimmung nach Artikel 340 Absatz 3 den geänderten Beförderungsvertrag erfüllt.