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Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
das Bundeskriminalamt,
die Landeskriminalämter,
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
die Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes,
die Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Jugendämter,
die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen,
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
§ 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
Eine Weiterübermittlung der Daten durch die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen ist unzulässig.
die in § 73 Absatz 1 bis 3b des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Feststellungen und Prüfungen sowie sonstige Datenübermittlungen zwischen den in § 73 Absatz 1a…
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht §…
Hinweis auf die aktenführende Ausländerbehörde,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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