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Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Diese Verordnung gilt nicht für
Leiterinnen und Leiter sowie Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und wissenschaftliches Personal der Hochschulen, das überwiegend Lehraufgaben wahrnimmt,
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte,
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte.