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Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, ausschließlich der Pausen im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden; eine abweichende Einteilung ist möglich, wobei für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von höchstens fünf Jahren zugrunde zu legen ist. Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt durchschnittlich acht Stunden. Jedes Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes ist grundsätzlich mit Zeiterfassungsgeräten zu erfassen.
Arbeitstage sind grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Heilige Abend und Silvester sind dienstfrei. An Rosenmontag entfällt der Dienst, wobei die Hälfte der jeweils festgesetzten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auszugleichen ist. Fällt auf einen Arbeitstag ein gesetzlich anerkannter Feiertag, so vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit um die auf diesen Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.
Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; aus rein örtlich bedingten Gründen kann auch die oberste Dienstbehörde eine solche Anordnung treffen.
Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtinnen und Beamten an einzelnen zwischen dienstfreien Tagen liegenden Arbeitstagen vom Dienst freistellen; die auf diese Arbeitstage entfallende Arbeitszeit ist innerhalb einer bestimmten Frist auszugleichen.
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde Dienst an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten anordnen. In diesem Fall ist grundsätzlich an einem anderen Arbeitstag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.
Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtinnen und Beamten an einzelnen zwischen dienstfreien Tagen liegenden Arbeitstagen vom Dienst freistellen; die auf die…
Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen,…
Arbeitstag kann jedoch auch ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für einzelne Verwaltungszweige, Dienststellen,…
Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oder der zuständige Vorgesetzte Dienst zu dienstfreier Zeit, insbesondere auch an Sonn- und…
An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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