BAAZustV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 BAAZustVVerordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Lastenausgleichsgesetz auf das Bundesausgleichsamt § 2Schlussformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2Schlussformel