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Badende dürfen nicht:
in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,
näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,
sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,
Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,
Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.
das in § 6.22a vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Verbot, an einem schwimmenden Gerät bei der Arbeit oder an einem festgefahrenen oder…
einer Vorschrift des § 8.10 Nummer 1 über das Bade- und Schwimmverbot zuwiderhandelt,
beim Baden das An- und Ablegen eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre zu behindern.
entgegen § 15 Absatz 4 im abgesperrten Bereich vor der Sperrmauer, in der Wasserskizone bei Wasserski-Betrieb oder an einer sonstigen von dem von der…
zu baden oder die Wasserfläche zu befahren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.