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Es darf nur bis zu einem Abstand von 20,00 m an die Abgrenzung einer öffentlichen Badefläche und eines Sporttaucherbereichs herangefahren werden; von den Ufern einer Badestelle ist ein Abstand von mindestens 50,00 m zu halten.
Es ist verboten,
an ein Fahrgastschiff, eine Fähre oder ein Dienstfahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Wasserschutzpolizei heranzufahren, heranzuschwimmen oder an ihnen festzumachen.
beim Baden das An- und Ablegen eines Fahrgastschiffs oder einer Fähre zu behindern.
die Zuwegung für berechtigte Nutzer zu einer Bootseinsetzstelle zu behindern.
die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zu stören oder zu behindern.
an ein schwimmendes Schifffahrtszeichen, einen Baum oder einem Grenzstein festzumachen.
Ein Sportfahrzeug darf eine Schiffsanlegestelle und Bootseinsatzstelle zum Anlegen, Ein- und Aussetzen nur benutzen, wenn es dabei die Fahrgastschiffe nicht behindert.
das in § 6.22a vorgesehene oder auf Grund dieser Vorschrift angeordnete Verbot, an einem schwimmenden Gerät bei der Arbeit oder an einem festgefahrenen oder…
entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1 oder 2, auch in…
Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es oder zeigt.
die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in den Talsperren oder an ihren Ufern,
Aufkleber/Tafel über Verkehrsvorschriften 1. Verbot der Durchfahrt ... (nicht darstellbare Verkehrszeichen, BGBl. I 2003, 2534) 2. Beschränkte Fahrverbote ...…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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