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Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
den Gesetzen, die das Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für anwendbar erklären,
(weggefallen)
dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
Die in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.