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Auf der Grundlage von § 45 Absatz 3 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wird bestimmt, dass das Amt für Ausbildungsförderung beim Studierendenwerk örtlich zuständig ist für die an der Universität des Saarlandes, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Hochschule für Musik Saar, der Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement Saarbrücken immatrikulierten Studierenden.