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Die Zuständigkeit des Studierendenwerkes für die Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung nach § 3 Absatz 6 erstreckt sich auch auf alle Verfahren, die bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Amt für Ausbildungsförderung bei der Universität des Saarlandes nicht endgültig abgeschlossen worden sind.
Die Universität des Saarlandes hat dem Studierendenwerk zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 6 sämtliche Akten, das Archiv sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit der Durchführung der studentischen Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz stehenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen.