§ 7 BankFachwPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1)
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2)
Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 2 Absatz 2 sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten.
(3)
Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ nach § 2 Absatz 3 ist die schriftliche Prüfungsleistung im gewählten Prüfungsbereich zu bewerten.
(4)
Die mündliche Prüfung in Form eines praxisorientierten Situationsgesprächs nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ist als Prüfungsleistung zu bewerten.