BankkflAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BankkflAusbVDauer der BerufsausbildungVerordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann und zur Bankkauffrau · Abschnitt 1 § 1§ 3 Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.