Verordnung über die Pauschalierung und Zahlung des Ausgleichsbetrags der Bundesagentur für Arbeit an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für arbeitsmarktbedingte Renten wegen voller Erwerbsminderung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 BAPauschV
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